OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2006
27 U 200/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 140 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 10/05

Widerruf von Lastschriftzahlungen durch den Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 27 U 200/05

DRsp Nr. 2007/22590

Widerruf von Lastschriftzahlungen durch den Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Der Schuldner darf mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Anfechtbarkeit sämtliche Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren widerrufen. 2. Bei einer Lastschriftzahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich nicht um eine auflösend bedingte Gutschrift. Die Belastung des Schuldnerkontos wird erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam (Genehmigungstheorie). Die Widerspruchsfrist hat daher für die insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 140 Abs. 3 InsO nicht außer Betracht zu bleiben.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 140 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter einen Betrag von 128.256,42 EUR gesondert von der übrigen Insolvenzmasse auf ein Treuhandkonto gebucht mit der Maßgabe, dass eine Treuhand zugunsten der Beklagten nur unter bestimmten Umständen bestehe. Mit der vorliegenden Klage macht er geltend, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben seien und begehrt festzustellen, dass dieser für die Beklagte verbuchte Betrag ihm zusteht. Damit hat es folgende Bewandtnis: