BAG - Urteil vom 26.02.1991
3 AZR 213/90
Normen:
KO § 43, § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 82, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, §§ 117 f., 149 f.; BetrAVG § 1 Abs. 2 Satz 1; BGB § 134 ; VVG § 166 ; ALB (n.F.) § 13 Abs. 1, 2; ALB (a.F.) § 15 Nr. 1;
Fundstellen:
KTS 1991, 601
NZA 1991, 845
VersR 1992, 341
ZIP 1991, 1295
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 13.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 319/89
LAG Baden-Württemberg, vom 08.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 116/89

Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 213/90

DRsp Nr. 2000/2036

Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

»1. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag eingeräumt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Konkurs des Arbeitgebers zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Der Arbeitnehmer ist nicht zur Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse berechtigt - § 43 KO - (im Anschluß an die Urteile des Senats vom: 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 3 AZR 12/89 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). 2. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist keine dem Konkursrecht vorgehende Sonderregelung. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn das Bezugsrecht nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger widerrufen wird. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG enthält auch kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. 3. Wenn der Konkursverwalter das Bezugsrecht zur Verwertung der Konkursmasse widerruft, kommt er seinen konkursrechtlichen Pflichten nach (§ 117 Abs. 1 KO) und haftet deshalb nicht nach § 82 KO. 4. Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer, die durch den Widerruf des Bezugsrechts entstehen, sind keine Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO.