OLG Hamm - Urteil vom 11.12.2003
27 U 130/03
Normen:
InsO;
Fundstellen:
NZI 2004, 256
NZI 2005, 416
OLGReport-Hamm 2004, 72
ZIP 2004, 814

Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriften auf dem Konto des Schuldners

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 27 U 130/03

DRsp Nr. 2004/15093

Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriften auf dem Konto des Schuldners

»1. Der Insolvenzzweck rechtfertigt nicht den Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriften auf dem Konto des Schuldners. Der Insolvenzverwalter kann für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als sie dem Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens zustehen (Bestätigung von Senat, NJW 1985, 865, dazu EWiR § 82 KO 1/85, 203 (Rümker)). 2. Daher sind weder der Schuldner noch der vorläufige Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren zum Widerspruch gegen eine Lastschrift berechtigt, nur um hiermit ausreichende Mittel für eine Eröffnung des Verfahrens zu sichern.