BFH - Urteil vom 01.09.2010
VII R 25/09
Normen:
InsO § 35; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 761/08

Widerspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Umsatzsteuervorauszahlung in Gestalt eines Vergütungsanspruchs an seinen Klienten bei Benutzung einer der Insolvenzmasse nicht zugeordneten Büroausstattung; Zuordnung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs eines mithilfe unpfändbarer Gegenstände unternehmerisch tätigen Insolvenzschuldners zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners

BFH, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen VII R 25/09

DRsp Nr. 2011/3627

Widerspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Umsatzsteuervorauszahlung in Gestalt eines Vergütungsanspruchs an seinen Klienten bei Benutzung einer der Insolvenzmasse nicht zugeordneten Büroausstattung; Zuordnung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs eines mithilfe unpfändbarer Gegenstände unternehmerisch tätigen Insolvenzschuldners zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners

NV: Umsatzsteuervergütungsansprüche sind nicht deshalb vom Insolvenzbeschlag frei, weil sie von einem Schuldner während eines Insolvenzverfahrens durch eine Tätigkeit unter Einsatz pfändungsfreier Gegenstände erworben worden sind. Ein Umsatzsteuervergütungsanspruch aufgrund eines Überhangs anrechenbarer Vorsteuer über die zulasten des Unternehmers entstandene Umsatzsteuer fällt vielmehr in die Insolvenzmasse, wenn er während des Insolvenzverfahrens durch eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners entstanden ist, es sei denn, diese ist mit allen Aktiva und Passiva vom Insolvenzverwalter freigegeben worden.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.