Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.298.423,50 € festgesetzt.
I.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung in Abänderung des klageabweisenden Urteils seine erstinstanzlichen Klageanträge auf Feststellung weiter, dass sein Widerspruch gegen die zur lfd. Nr. 01 angemeldete Insolvenzforderung der Beklagten begründet ist bzw. letzterer hilfsweise ein Insolvenzgläubigerrecht im Range des § 38 oder § 39 InsO nicht zusteht.
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