OLG München - Urteil vom 28.07.2010
7 U 2417/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 5122/09

Widerspruchsbefugnis eines Insolvenzgläubigers gegenüber Forderungen nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger; Rechtsfolgen eines Verzichts der Gesellschaft auf ein im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbartes Wettbewerbsverbot; Entfallen der Karenzentschädigung

OLG München, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 7 U 2417/10

DRsp Nr. 2010/21498

Widerspruchsbefugnis eines Insolvenzgläubigers gegenüber Forderungen nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger; Rechtsfolgen eines Verzichts der Gesellschaft auf ein im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbartes Wettbewerbsverbot; Entfallen der Karenzentschädigung

1. Auch wenn das Insolvenzgericht nicht besonders zur Anmeldung nachrangiger Gläubiger aufgefordert hat, kann ein Insolvenzgläubiger, der eine nachrangige Forderung zur Tabelle angemeldet hat, der Forderung eines anderen, nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers nach § 178 Abs. 1 InsO widersprechen. 2. Verfolgt ein Insolvenzgläubiger seinen Widerspruch gegen eine Forderung, für die nach § 179 Abs. 2 InsO ein Endurteil vorliegt, im Wege der Berufung gegen das Endurteil weiter, hat der Berufungsbeklagte nicht bloß die Zurückweisung der Berufung zu beantragen, sondern seinen Antrag auf Feststellung der Forderung aus dem Endurteil zur Tabelle umzustellen.