OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2019
7 W 75/19
Normen:
ZVG § 115 Abs. 1 S. 2 ; InsO §§ 49 ff.;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 895
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 46/19

Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan im ZwangsversteigerungsverfahrenAbsonderungsberechtigte GläubigerInsolvenzgläubigereigenschaft nur bei Vorrang der Insolvenzanfechtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 7 W 75/19

DRsp Nr. 2020/3714

Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren Absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubigereigenschaft nur bei Vorrang der Insolvenzanfechtung

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind in Bezug auf ihre Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung keine Insolvenzgläubiger.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 10.05.2019 verkündeten Beschluss des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 115 Abs. 1 S. 2 ; InsO §§ 49 ff.;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners R... C... die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Antragsgegnerin zu 2. ist Gläubigerin titulierter Zahlungsansprüche gegen den Schuldner in Höhe von 86.128,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2014.