Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslastschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kauffrau K. D. unterhielt unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die C.-bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf dieses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die Kredite bedient wurden.
Am 12. März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen.
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