BGH - Urteil vom 06.06.2000
XI ZR 258/99
Normen:
AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr; BGB §§ 662, 675, 684 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1753
BGHZ 144, 349
DB 2000, 1812
MDR 2000, 1203
NJW 2000, 2667
NJW-RR 2001, 260
WM 2000, 1577
WuM 2000, 549
ZIP 2000, 1379
ZMR 2001, 171
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Widerspruchsrecht gegen Lastschriften

BGH, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen XI ZR 258/99

DRsp Nr. 2000/6172

Widerspruchsrecht gegen Lastschriften

»a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.«

Normenkette:

AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschriftverkehr; BGB §§ 662, 675, 684 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslastschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kauffrau K. D. unterhielt unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die C.-bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf dieses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die Kredite bedient wurden.

Am 12. März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen.