OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.2003
9 U 127/02
Normen:
InsO § 144 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 211
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 103/02

Wiederaufleben nicht akzessorischer Sicherungsrechte Dritter nach Anfechtung eines Rechtsgeschäfts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 9 U 127/02

DRsp Nr. 2004/724

Wiederaufleben nicht akzessorischer Sicherungsrechte Dritter nach Anfechtung eines Rechtsgeschäfts

»1. § 144 Abs. 1 InsO lässt auch die nicht akzessorischen Sicherungsrechte Dritter wieder aufleben. 2. Ist aufgrund des Abstraktionsprinzips die ursprüngliche Sicherheit erloschen, ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt und verpflichtet einen Dritten, der Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Gemeinschuldners geleistet hat, zur Neubestellung der Sicherheit. Seiner Inanspruchnahme aus dem Sicherungsrecht durch den Sicherungsnehmer kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf das Nichtbestehen des Sicherungsrechts berufen und ist so zu behandeln, als wäre er seiner Pflicht zur Neubestellung nachgekommen.«

Normenkette:

InsO § 144 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: