FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2020
4 K 1109/19 Z
Normen:
InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 213
NZI 2021, 823
ZIP 2021, 863
ZInsO 2021, 1400

Wiederaufleben von Abgabenforderungen des Hauptzollamts infolge Anfechtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 1109/19 Z

DRsp Nr. 2021/1125

Wiederaufleben von Abgabenforderungen des Hauptzollamts infolge Anfechtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 144 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Abgabenforderungen des beklagten Hauptzollamts (HZA) gegen die Klägerin infolge Anfechtung wiederaufgelebt sind (§ 144 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO).

Das HZA bewilligte der E GmbH, einen Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchstabe b des Unionszollkodex (UZK). Die E GmbH verfügte über zwei Aufschubkonten, eines für Einfuhrumsatzsteuer und ein anderes für Einfuhrzölle. Die während eines Kalendermonats von der Zollstelle buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge waren jeweils spätestens am 16. des Folgemonats zu entrichten. In dem Antrag zur Erteilung der Bewilligung heißt es unter der Überschrift "14. bei Zahlungsaufschub für fremde Abgabenschulden" u.a.:

"Sie verpflichten sich damit unwiderruflich, die jeweils angeschrieben Beträge spätestens zum Fälligkeitstag für die Abgabenschuldner zu entrichten. ... Bei verspäteter Zahlung werden Sie Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 1 UZK entrichten."