OLG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2000
5 U 5/00
Normen:
KO § 29 § 39 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 266

Wiederaufleben von Sicherungsrechten nach erfolgreicher Anfechtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 5 U 5/00

DRsp Nr. 2005/3638

Wiederaufleben von Sicherungsrechten nach erfolgreicher Anfechtung

Hat der Konkursverwalter die Tilgung einer durch Grundschuld gesicherten Forderung erfolgreich angefochten, so lebt der ursprüngliche Sicherungszweck der Grundschuld auch dann wieder auf, wenn die Beteiligten nach dem Empfang der anfechtbaren Leistung eine neue Sicherungsvereinbarung geschlossen haben.

Normenkette:

KO § 29 § 39 ; BGB § 826 ;
Fundstellen
KTS 2001, 266