FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
4 K 1893/02
Normen:
AO (1977) § 251 Abs. 3 ; ZPO § 240 ; InsO § 179 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1664

Wiederaufnahme eines mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbrochenen Einspruchsverfahrens

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 1893/02

DRsp Nr. 2005/20304

Wiederaufnahme eines mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbrochenen Einspruchsverfahrens

Nimmt ein Insolvenzverwalter das Einspruchsverfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH unterbrochen worden ist, nicht von sich aus auf, obwohl er der angemeldeten Forderung widersprochen hat, so kann die Finanzbehörde ihn zur Wiederaufnahme auffordern und - falls der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch nicht zurücknimmt - das Verfahren selbst fortführen. Für den Erlass eines gesonderten Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO ist in diesem Fall aus Gründen der Prozessökonomie und Rechtssicherheit kein Raum, weil ansonsten zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren parallel geführt werden müssten.

Normenkette:

AO (1977) § 251 Abs. 3 ; ZPO § 240 ; InsO § 179 Abs. 2 ;

Tatbestand: