BGH - Beschluß vom 01.10.2002
IX ZB 395/02
Normen:
ZPO § 114 §§ 233 234 ;
Vorinstanzen:
LG Essen,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel; Wirtschaftliche Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe

BGH, Beschluß vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IX ZB 395/02

DRsp Nr. 2002/16250

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel; Wirtschaftliche Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe

1. Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht. Im Falle der Ablehnung eines PKH-Gesuchs ist eine Wiedereinsetzung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligte vernünftigerweise mit einer Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen mußte. 2. An den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe fehlt es, wenn die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch eine aus dem laufenden Einkommen zu erbringende Rate gedeckt sind. Daß das Monatseinkommen insoweit nicht pfändbar ist, ist dabei unerheblich.

Normenkette:

ZPO § 114 §§ 233 234 ;

Gründe: