BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 11 AL 35/02 R
Normen:
EWGRL 987/80 Art. 2 Abs. 1 ; InsO § 218 §§ 218ff ; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 157
NZA-RR 2003, 430
NZI 2003, 157
ZIP 2003, 445
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 AL 80/01 - 28.03.2002,
SG Speyer, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 262/00

Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit im Insolvenzplanverfahren

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 35/02 R

DRsp Nr. 2003/6149

Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit im Insolvenzplanverfahren

Die Feststellung, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und es könne ein neues Insolvenzereignis eintreten, wird durch die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Planüberwachung nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGRL 987/80 Art. 2 Abs. 1 ; InsO § 218 §§ 218ff ; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für den Monat Dezember 1999.

Der Kläger war bis Januar 2000 bei der K. Apparate- und Maschinenbau GmbH beschäftigt. Das Amtsgericht L. hatte mit Beschluss vom 30. April 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers mit Wirkung vom 1. Mai 1999 eröffnet. Durch Beschluss vom 5. Juli 1999 bestätigte das Amtsgericht den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan und hob das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 16. Juli 1999 wieder auf. Zugleich ordnete das Amtsgericht die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter an. Nachdem der Geschäftsführer der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters einen neuen Insolvenzantrag gestellt hatte, eröffnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 29. Dezember 1999 erneut das Insolvenzverfahren ab 1. Januar 2000.