BGH - Beschluss vom 04.02.2016
IX ZB 71/15
Normen:
InsO § 1; InsO § 13; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 7
DZWIR 2016, 422
DZWIR 26, 422
MDR 2016, 1051
NZI 2016, 316
WM 2016, 431
ZIP 2016, 19
ZIP 2016, 532
ZInsO 2016, 596
ZVI 2016, 166
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IK 681/14
LG Wuppertal, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 57/15

Wiederholter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Rechtsschutzinteresse des Schuldners bei erneutem Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb von zehn Jahren

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen IX ZB 71/15

DRsp Nr. 2016/4128

Wiederholter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Rechtsschutzinteresse des Schuldners bei erneutem Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb von zehn Jahren

Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 1; InsO § 13; InsO § 302 Nr. 1;

Gründe