BGH - Urteil vom 16.10.1997
IX ZR 10/97
Normen:
ZPO § 398 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 28
InVo 1998, 68
KTS 1998, 222
MDR 1998, 120
NJW 1998, 385
VersR 1998, 1005
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Wiederholung einer Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen IX ZR 10/97

DRsp Nr. 1998/1149

Wiederholung einer Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

»Zur Notwendigkeit einer wiederholten Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht.«

Normenkette:

ZPO § 398 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse gewährte im Jahre 1992 der E. G. und F. GmbH (im folgenden: EGF) einen Kredit von 9 Mio. DM zur Finanzierung des "E.-C."(Musik- und Konzerthalle mit Gaststätten und Nebeneinrichtungen) in E. Der Kredit wurde gesichert durch eine Grundschuld über 13 Mio. DM. Die Beklagte, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der EGF, übernahm auf einem Formular der Klägerin am 30. März 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von 6 Mio. DM "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen" gegen die EGF. Am 30. August 1994 wurde über deren Vermögen die Gesamtvollstreckung beantragt. Mit Schreiben vom gleichen Tage nahm die Klägerin die Beklagte als Bürgin in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich vornehmlich damit, die Bürgschaft habe sie nur zu dem Zweck übernommen, damit künftig auszureichende Kredite der Klägerin abzusichern. Zu einer Kreditausweitung sei es aber nicht gekommen. Für die im Zeitpunkt der Verbürgung - und auch heute noch - bestehenden Schulden der EGF hafte sie als Bürgin nicht.