BGH - Teilurteil vom 26.01.2017
IX ZR 315/14
Normen:
InsO § 45; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 175 Abs. 1 S. 1; InsO § 178; InsO § 179; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 181; ZPO § 240;
Fundstellen:
BGHZ 213, 362
Vorinstanzen:
OLG München, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 3376/07
LG München I, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 0 17877/05

Wirksame Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung durch einen Insolvenzgläubiger; Stützung des Widerspruchs nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen; Zulässigkeit der Feststellung einer nach dem Inhalt der Anmeldung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung; Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nach der Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger in einem Feststellungsprozess; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Eintragung einer ordnungsgemäßen Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung in die Tabelle

BGH, Teilurteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 315/14

DRsp Nr. 2018/88

Wirksame Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung durch einen Insolvenzgläubiger; Stützung des Widerspruchs nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen; Zulässigkeit der Feststellung einer nach dem Inhalt der Anmeldung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung; Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nach der Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger in einem Feststellungsprozess; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Eintragung einer ordnungsgemäßen Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung in die Tabelle

ZPO § 240 Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird. In einem Feststellungsprozess richtet sich die Frage, welche Forderung nach Grund, Betrag und Rang festgestellt werden soll, nach der Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger, nicht nach dem Inhalt der Eintragung der Forderung in die Tabelle. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle, die nach dem Inhalt der Anmeldung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, ist aus Rechtsgründen nicht möglich (Bestätigung BGH, WM 2003, 2429).