LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2005
10 Sa 922/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 § 15 Abs. 4 ; InsO § 125 ; BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2281/03

Wirksame ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und unternehmensübergreifende Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste aufgrund ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses - Rechtscheinhaftung des Betriebsrats - keine Beschränkung der Betriebsratsanhörung

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 922/05

DRsp Nr. 2006/21480

Wirksame ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und unternehmensübergreifende Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste aufgrund ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses - Rechtscheinhaftung des Betriebsrats - keine Beschränkung der Betriebsratsanhörung

1. Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers genießen Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG; nach § 15 Abs. 4 KSchG ist eine Kündigung im Falle einer Betriebsstilllegung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.