ArbG Herford, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2281/03
Wirksame ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und unternehmensübergreifende Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste aufgrund ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses - Rechtscheinhaftung des Betriebsrats - keine Beschränkung der Betriebsratsanhörung
LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 922/05
DRsp Nr. 2006/21480
Wirksame ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und unternehmensübergreifende Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste aufgrund ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses - Rechtscheinhaftung des Betriebsrats - keine Beschränkung der Betriebsratsanhörung
1. Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers genießen Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz nach § 15KSchG; nach § 15 Abs. 4KSchG ist eine Kündigung im Falle einer Betriebsstilllegung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
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