OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2018
12 W 15/18
Normen:
InsO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 241
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/18

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung in der Insolvenz des Schuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 12 W 15/18

DRsp Nr. 2019/5021

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung in der Insolvenz des Schuldners

Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 02.07.2018 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Gericht 1. Instanz zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1;

[Gründe]

I.