LAG Hamm, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 686/10
ArbG Bocholt - 3 Ca 660/09 - 30.03.2010,
Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Abtretung von Entgelt an den Träger der Sozialhilfe auf Grund Leistungen an eine unterhaltsberechtigte Person; Rechtsfolgen der Abtretung in der Insolvenz des abtretenden Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 553/11
DRsp Nr. 2013/8325
Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Abtretung von Entgelt an den Träger der Sozialhilfe auf Grund Leistungen an eine unterhaltsberechtigte Person; Rechtsfolgen der Abtretung in der Insolvenz des abtretenden Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Nach § 400BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer - auch gegen seinen Willen - davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Vergütungsansprüche die Gelder verliert, die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen braucht.2. § 400BGB ist nach seinem Zweck immer dann einschränkend auszulegen und unanwendbar, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der Zahlung des Abtretungsempfängers erlangt der Arbeitnehmer die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wird dem Schutzzweck der Pfändungsvorschriften, der das Existenzminimum sichern soll, genügt.
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