BAG - Urteil vom 21.02.2013
6 AZR 553/11
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 81; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 366; BGB § 398; BGB § 400; BGB § 401 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1; BGB § 412; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 850d Abs. 1 S. 1, 2, 4; SGB II § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 400 Nr. 4
AuR 2013, 325
BB 2013, 1268
EzA-SD 2013, 12
FamRZ 2014, 1104
NZA-RR 2013, 590
NZA-RR 2013, 5
NZI 2013, 9
ZInsO 2013, 1214
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 686/10
ArbG Bocholt - 3 Ca 660/09 - 30.03.2010,

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Abtretung von Entgelt an den Träger der Sozialhilfe auf Grund Leistungen an eine unterhaltsberechtigte Person; Rechtsfolgen der Abtretung in der Insolvenz des abtretenden Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 553/11

DRsp Nr. 2013/8325

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Abtretung von Entgelt an den Träger der Sozialhilfe auf Grund Leistungen an eine unterhaltsberechtigte Person; Rechtsfolgen der Abtretung in der Insolvenz des abtretenden Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer - auch gegen seinen Willen - davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Vergütungsansprüche die Gelder verliert, die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen braucht. 2. § 400 BGB ist nach seinem Zweck immer dann einschränkend auszulegen und unanwendbar, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der Zahlung des Abtretungsempfängers erlangt der Arbeitnehmer die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wird dem Schutzzweck der Pfändungsvorschriften, der das Existenzminimum sichern soll, genügt.