LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2019
L 15 U 583/18
Normen:
SGG § 74; SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 141; ZPO §§ 66 ff.; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 398; BGB § 407 Abs. 1; BGB § 409; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 989; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 129 ff.; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 441/17

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Leistungserbringers gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Behandlung von VersichertenAnforderungen an die Verfahrensbeteiligung eines Insolvenzverwalters bei der Verweisung an einen anderen Gerichtszweig und an die Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen L 15 U 583/18

DRsp Nr. 2020/724

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Leistungserbringers gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Behandlung von Versicherten Anforderungen an die Verfahrensbeteiligung eines Insolvenzverwalters bei der Verweisung an einen anderen Gerichtszweig und an die Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Insolvenzverwalter eines Leistungserbringers wird nicht deshalb Beteiligter des Rechtsstreits, weil ihm noch vor der Verweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vor dem Landgericht der Streit verkündet worden ist und er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. 2. Der Insolvenzverwalter eines Leistungserbringers ist nicht notwendig beizuladen, wenn seine Rechte durch Stattgabe oder Abweisung erhobener Zahlungsansprüche nicht gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. 3. Ansprüche eines Leistungserbringers gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Behandlung von Versicherten können in einer Abtretungsvereinbarung nach § 398 BGB wirksam abgetreten worden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 74; SGG § 75 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 141; ZPO §§ 66 ff.; BGB § 138; BGB § 242;