BayObLG - Beschluss vom 13.01.1994
3Z BR 311/93
Normen:
GmbHG § 66 § 74 ; FGG § 25 § 27 Abs. 1 S. 2 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
GmbHR 1994, 259
KTS 1994, 339
MDR 1994, 356
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 HKT 2380/93 - 10.11.1993,
AG - Registergericht - Kempten (Allgäu) - 13.10.1993,

Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Liquidators

BayObLG, Beschluss vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 311/93

DRsp Nr. 2005/15023

Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Liquidators

»1. Die Amtsniederlegung eines Liquidators ist grundsätzlich sofort wirksam; hierfür muß weder ein wichtiger Grund vorliegen noch behauptet werden.2. Der Einmann-Gesellschafter-Liquidator hat eine Amtsniederlegung gegenüber dem Registergericht zu erklären.3. Die Anmeldung eines Liquidators, daß die Liquidation beendet und die Firma (Gesellschaft) erloschen sei, enthält auch ohne ausdrückliche Erklärung die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung.4. Fehlen des Sachverhalts als absoluter Rechtsbeschwerdegrund.«

Normenkette:

GmbHG § 66 § 74 ; FGG § 25 § 27 Abs. 1 S. 2 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Im Handelsregister sind die X-GmbH i.L. und der Beteiligte als ihr Liquidator eingetragen.

Die Anmeldung des Beteiligten vom 6.8.1993, er habe das Amt des Liquidators niedergelegt, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.10.1993 zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Anmelders haben Rechtspfleger und Registerrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10.11.1993 (Ausspruch Nr. 2) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.