BAG - Urteil vom 30.09.2014
3 AZR 998/12
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; EWG-Vertrag Art. 119; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; AGG § 1; ZPO § 139;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 73
AUR 2015, 112
NZA 2015, 750
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 251/12
ArbG Hanau, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 211/11

Wirksamkeit der Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen in den Richtlinien einer Unterstützungskasse

BAG, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 998/12

DRsp Nr. 2015/21

Wirksamkeit der Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen in den Richtlinien einer Unterstützungskasse

Orientierungssätze: 1. Der mit der Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf die für Männer bereits zuvor geltende Altersgrenze von 65 Lebensjahren verbundene Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse der Versorgungsanwartschaft ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen wurde die Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach dem - zum Zeitpunkt der Anhebung der Altersgrenze maßgeblichen - Art. 119 EWG-Vertrag verwirklicht. 2. Mit der Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr wurde erstmals auch für diese die Möglichkeit eröffnet, die betriebliche Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch zu nehmen. Auf die durch die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente verursachte Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durfte mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags auch für Frauen reagiert werden. Die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG von Frauen vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente konnten daher in den Grenzen der Billigkeit neu gestaltet werden.