LG Frankfurt/Main, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 128/15
OLG Frankfurt/Main, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/17
Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung; Voraussetzungen der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung des Gläubigers; Vorliegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen IX ZR 47/19
DRsp Nr. 2020/10248
Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung; Voraussetzungen der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung des Gläubigers; Vorliegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage
Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung ist nur wirksam, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage gegeben sind.a) Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468).b) Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zurück.
Tenor
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