BGH - Urteil vom 25.06.2020
IX ZR 47/19
Normen:
ZPO § 240; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 176; InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1602
DB 2020, 2122
DZWIR 2020, 622
NJW 2020, 3102
NZI 2020, 782
WM 2020, 1443
ZIP 2020, 1561
ZInsO 2020, 1761
ZVI 2020, 428
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 128/15
OLG Frankfurt/Main, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/17

Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung; Voraussetzungen der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung des Gläubigers; Vorliegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage

BGH, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen IX ZR 47/19

DRsp Nr. 2020/10248

Wirksamkeit der Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung; Voraussetzungen der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung des Gläubigers; Vorliegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage

Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung ist nur wirksam, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage gegeben sind. a) Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468).b) Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zurück.

Tenor