OLG Köln - Beschluss vom 19.08.2014
2 Wx 213/14
Normen:
BGB § 1943; BGB § 1954; InsO § 286; InsO § 295;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 37
FamRZ 2015, 282
NJW 2014, 6
NJW-RR 2015, 73
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 80 VI 86/14

Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft nach Abschluss eines Aufteilungsvertrages mit den Miterben

OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 213/14

DRsp Nr. 2014/17980

Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft nach Abschluss eines Aufteilungsvertrages mit den Miterben

1. In dem Abschluss eines Aufteilungsvertrags mit dem Miterben kann eine schlüssige Annahme der Erbschaft liegen. Eine anschließende Erbausschlagung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1954 BGB möglich. 2. Der Umstand, dass im Hinblick auf ein laufendes Restschuldbefreiungsverfahren und die damit bestehende Obliegenheit zur Abführung der Hälfte des Erbes an den Treuhänder, die Vereinbarung nicht offen gelegt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 26.05.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Düren vom 28.04.2014, 80 VI 86/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils zu 1/3 zu tragen.

2.

Der Antrag der Beteiligten zu 4) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1943; BGB § 1954; InsO § 286; InsO § 295;

Gründe

I.

Der am 12.12.2013 verstorbene E2 (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3).