OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.05.2017
14 W 21/17 (Wx)
Normen:
FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 375 Nr. 1; FamFG § 402 Abs. 1; InsO § 103; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 155 Abs. 3; InsO § 270; InsO § 281 Abs. 3; HGB § 318 Abs. 1 S. 1; HGB § 318 Abs. 3; HGB § 318 Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2018, 197
DB 2017, 1506
DStR 2017, 1943
FGPrax 2017, 216
ZIP 2017, 1431
ZInsO 2018, 175
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 14 W 21/17 (Wx)

DRsp Nr. 2017/15834

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg Registergericht - vom 21.12.2016, Az. HRB 711635, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 60.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 375 Nr. 1; FamFG § 402 Abs. 1; InsO § 103; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 155 Abs. 3; InsO § 270; InsO § 281 Abs. 3; HGB § 318 Abs. 1 S. 1; HGB § 318 Abs. 3; HGB § 318 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, soweit mit dem ihr Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 zurückgewiesen wurde.