BGH - Beschluss vom 08.05.2018
II ZB 17/17
Normen:
InsO § 155 Abs. 3; HGB § 318;
Fundstellen:
BB 2018, 1904
DB 2018, 1786
DStR 2018, 1931
DStR 2018, 2497
DZWIR 2018, 493
GmbHR 2018, 844
NZI 2018, 647
NZI 2018, 689
ZIP 2018, 1358
ZInsO 2018, 1673
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Karlsruhe, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 21/17

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr im Hinblick auf die nach der Bestellung erfolgte Eröffnung

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen II ZB 17/17

DRsp Nr. 2018/8651

Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr im Hinblick auf die nach der Bestellung erfolgte Eröffnung

Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr durch die nach der Bestellung erfolgte Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sondern auch für die davor liegenden Geschäftsjahre.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, die diese selbst trägt.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 60.000 €.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 3; HGB § 318;

Gründe