LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 31/22
Normen:
InsO § 113 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 194/21

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung durch den ArbeitgeberAnforderungen an das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 31/22

DRsp Nr. 2023/3317

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung durch den Arbeitgeber Anforderungen an das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG

1. Gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO kann die soziale Auswahl zu kündigender Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden. Dabei gilt der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur für die Auswahlkriterien und ihrer relativen Gewichtung selbst, sondern auch die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppe. 2. Hat der Betriebsrat, etwa durch Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auf andere Weise, Kenntnisse über die Umstände einer beabsichtigten Massenentlassung erlangt, so können zur Durchführung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG schlagwortartige Informationen genügen, sofern diese später vervollständigt werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Januar 2022, Az. 6 Ca 194/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

1. 2.