KG - Urteil vom 04.11.2015
24 U 112/14
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 826; InsO § 92; InsO § 133; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 363/13

Wirksamkeit der Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten und der Bestellung von Sicherheiten in der Krise eines Unternehmens

KG, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 24 U 112/14

DRsp Nr. 2016/2887

Wirksamkeit der Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten und der Bestellung von Sicherheiten in der Krise eines Unternehmens

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 363/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten wird

a) festgestellt, dass die Klägerin durch die Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr. #########, Notar mit dem Amtssitz in D###, UR-Nr. ###### und ######, keine Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. #####, geboren am ## Februar ########, erworben hat;

b) die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die ######### ############### (HRB ### des Handelsregisters des Amtsgerichts ### ###) aus der notariellen Urkunde ##### des Notars Dr. #########, Notar mit dem Amtssitz in D###, soweit Gesellschaftsanteile des Herrn Dr. #####, geboren am #. Februar ## in R####, betroffen sind.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.