I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage des Beklagten wird
a) festgestellt, dass die Klägerin durch die Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr. #########, Notar mit dem Amtssitz in D###, UR-Nr. ###### und ######, keine Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. #####, geboren am ## Februar ########, erworben hat;
b) die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die ######### ############### (HRB ### des Handelsregisters des Amtsgerichts ### ###) aus der notariellen Urkunde ##### des Notars Dr. #########, Notar mit dem Amtssitz in D###, soweit Gesellschaftsanteile des Herrn Dr. #####, geboren am #. Februar ## in R####, betroffen sind.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
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