BAG - Urteil vom 15.11.2012
8 AZR 827/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a; SGB IX § 85; SGB IX § 87; SGB IX § 88; SGB IX § 89; SGB X § 1; SGB X § 12; InsO § 125;
Fundstellen:
AP SGB IX § 85 Nr. 12
BB 2013, 628
DB 2013, 763
EzA-SD 2013, 10
NJW 2013, 1898
NZA 2013, 505
NZA-RR 2013, 6
NZI 2013, 407
NZI 2013, 7
ZIP 2013, 537
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 309/11
ArbG Dortmund, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3907/10

Wirksamkeit der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwer behinderten Arbeitnehmer durch den Erwerber des Betriebs

BAG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 827/11

DRsp Nr. 2013/4259

Wirksamkeit der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwer behinderten Arbeitnehmer durch den Erwerber des Betriebs

Orientierungssatz: Hat der Insolvenzverwalter vor dem Eintritt eines Betriebsübergangs beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beantragt, so kann sich der Betriebserwerber, der diesem Arbeitnehmer kündigen will, nicht wirksam auf den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes berufen, der nach dem Betriebsübergang nur dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Mai 2011 - 2 Sa 309/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 613a; SGB IX § 85; SGB IX § 87; SGB IX § 88; SGB IX § 89; SGB X § 1; SGB X § 12; InsO § 125;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger war seit 1989 bei der W GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts D am 1. Juni 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. K zum Insolvenzverwalter ernannt.