BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IX ZB 51/03
Normen:
InsO § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam,

Wirksamkeit der Insolvenzantragsstellung- und rücknahme durch faktische Geschäftsführer

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 51/03

DRsp Nr. 2003/13090

Wirksamkeit der Insolvenzantragsstellung- und rücknahme durch faktische Geschäftsführer

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventuell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht entscheidungserheblich; denn in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor.

1. War der von H. gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von § 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer N., der ebenfalls nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; denn dieser war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam ein entsprechender Rechtsschein nicht zu.

2. Hat H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamen Antrag gestellt (vgl. BGHZ 104, 44), so konnte Rechtsanwalt N. als ebenfalls faktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war er auch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn H. keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.