LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2019
7 Sa 1938/18
Normen:
BGB § 623; KSchG § 4; KSchG § 6;
Fundstellen:
AuR 2019, 431
EzA-SD 2019, 11
EzA-SD 2019, 3
EzA-SD 2019, 9
LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 71
LAGE BetrVG 2001 § 117 Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2159/18

Wirksamkeit der Kündigung bei Betriebsstilllegung eines LuftverkehrsbetriebesUnwirksamkeit der Kündigung bei BetriebsübergangAbgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und BetriebsübergangWirtschaftliche Einheit bei einem LuftverkehrsbetriebMassenentlassungsanzeige und Interessenausgleich bei KündigungAuskunftsansprüche in Verhandlungen zum InteressenausgleichZuständiges Arbeitsamt für Massenentlassungsanzeige

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 1938/18

DRsp Nr. 2019/12327

Wirksamkeit der Kündigung bei Betriebsstilllegung eines LuftverkehrsbetriebesUnwirksamkeit der Kündigung bei BetriebsübergangAbgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und BetriebsübergangWirtschaftliche Einheit bei einem LuftverkehrsbetriebMassenentlassungsanzeige und Interessenausgleich bei KündigungAuskunftsansprüche in Verhandlungen zum InteressenausgleichZuständiges Arbeitsamt für Massenentlassungsanzeige

1. Bei einem Luftverkehrsbetrieb gehören die eingesetzten Flugzeuge zu den wesentlichen Betriebsmitteln, deren Übergang als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs anzusehen ist (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14). Die Flugzeuge sind aber nicht allein identitätsbestimmend. Die Identität eines Flugbetriebs wird durch das Flugpersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Flugzeuges unverzichtbar ist und das über eine bestimmte Ausbildung bzw. Qualifizierung verfügen muss sowie durch die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 17.10.2018 - 1 Sa 337/18). 2. Die tarifliche Regelung nach dem TV Pakt, wonach Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags zulässig sind, ist eine Kündigungsbeschränkung, die in der Insolvenz durch § 113 InsO verdrängt wird.