Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Grundbuchamt - vom 02.05.2017, Az. RAV004
aufgehoben.
2.Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten Ziff. 4 vom 23.11.2016 auf Löschung der im Grundbuch von XXX, Blätter 334, 397 und 2073 zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3.Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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