OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.11.2018
8 W 218/17
Normen:
Inso § 88; Inso § 139; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 220
ZEV 2019, 173
ZIP 2019, 926
ZInsO 2019, 575
ZVI 2019, 192
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RAV GRG

Wirksamkeit der Pfändung eines Miterbenanteils in der Insolvenz des ErbenBerichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Pfändungsvermerks

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 8 W 218/17

DRsp Nr. 2019/2832

Wirksamkeit der Pfändung eines Miterbenanteils in der Insolvenz des Erben Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Pfändungsvermerks

Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Rechts Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Grundbuchamt - vom 02.05.2017, Az. RAV004 GRG 26/2017,

aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten Ziff. 4 vom 23.11.2016 auf Löschung der im Grundbuch von XXX, Blätter 334, 397 und 2073 zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Inso § 88; Inso § 139; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;