BGH - Beschluss vom 07.10.2010
IX ZB 55/10
Normen:
InsO § 36 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/10
AG Celle, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IN 14/00

Wirksamkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch einen der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessenden Insolvenzrichter

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 55/10

DRsp Nr. 2010/18417

Wirksamkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch einen der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessenden Insolvenzrichter

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4;

Gründe