BGH - Urteil vom 08.12.2016
IX ZR 257/15
Normen:
InsO § 115 Abs. 1; InsO § 116; InsO § 119; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 423
NJW-RR 2017, 496
NZI 2017, 105
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 96/14
KG, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 136/14

Wirksamkeit des in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IX ZR 257/15

DRsp Nr. 2017/531

Wirksamkeit des in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers

Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam. a) Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer.b) Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht.Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 115 Abs. 1; InsO § 116; InsO § 119; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand