Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
I. Mit notarieller Urkunde vom 12.10.1992 übertrug der Beteiligte zu 1 Grundbesitz an die Beteiligte zu 2, seine Ehefrau, zu Alleineigentum. Im Ziff. VII der Urkunde ("Gegenleistungen") ist unter Nr. 1 u.a. vereinbart:
Der Übergeber behält sich das Recht vor, den Überlassungsgegenstand zurückfordern zu können, wenn
a) der Übernehmer den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet, oder
b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Überlassungsgegenstand eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder
c) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, oder
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