OLG München - Beschluss vom 11.03.2010
34 Wx 10/10
Normen:
GBO § 22; ZPO § 852; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 81;
Fundstellen:
DnotZ 2010, 917
NZI 2010, 527
Rpfleger 2010, 495
ZIP 2010, 1308 (LS)
ZflR 2010, 334 (LS)
Vorinstanzen:
Landgericht Regensburg - 5 T 13/09 - 28.12.209,
AG Cham,

Wirksamkeit des Verzichts auf einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks

OLG München, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 10/10

DRsp Nr. 2010/4972

Wirksamkeit des Verzichts auf einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks

Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss vom 13.05.2009, 34 Wx 026/09 = FG Prax 2009, 155).

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 22; ZPO § 852; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 81;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 12.10.1992 übertrug der Beteiligte zu 1 Grundbesitz an die Beteiligte zu 2, seine Ehefrau, zu Alleineigentum. Im Ziff. VII der Urkunde ("Gegenleistungen") ist unter Nr. 1 u.a. vereinbart:

Der Übergeber behält sich das Recht vor, den Überlassungsgegenstand zurückfordern zu können, wenn

a) der Übernehmer den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet, oder

b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Überlassungsgegenstand eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder

c) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, oder