BGH - Urteil vom 22.10.2009
IX ZR 147/06
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2010, 1145
NZI 2010, 17
ZIP 2010, 90
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 28.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 27/06
LG Frankfurt am Main, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 109/05

Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit Umsatzsteuerforderungen; Definition und Auslegung des Begriffes der Rechtshandlung im Anfechtungsrecht

BGH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 147/06

DRsp Nr. 2009/26296

Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit Umsatzsteuerforderungen; Definition und Auslegung des Begriffes der Rechtshandlung im Anfechtungsrecht

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2006 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2005 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167.834,66 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 15. Juli 2004 am 1. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Das Finanzamt des beklagten Landes wurde im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung sofort nach Antragstellung über diesen Antrag informiert. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin einen in Grund und Höhe unstreitigen Steuererstattungsanspruch von 167.834,66 EUR gegen das Finanzamt.