LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2022
5 Sa 277/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 75/21

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Zuge eines Interessenausgleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 277/21

DRsp Nr. 2022/12511

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Zuge eines Interessenausgleichs

1. Ist ein Arbeitnehmer in der Namensliste des Interessenausgleichs namentlich benannt, so wird gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. 2. Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich nicht nur auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten des auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen, sondern umfasst auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im Beschäftigungsbetrieb nicht möglich ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24. Juni 2021, Az. 6 Ca 75/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

1. 2. 1. 2.