LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2022
5 Sa 473/21
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 3; SGB IX § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 232/21

Wirksamkeit einer betriebsbedingten KündigungBegriff des leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 473/21

DRsp Nr. 2023/398

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung Begriff des leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG

1. Aufgrund der namentlichen Benennung eines Arbeitnehmers in der Namensliste des Interessenausgleichs wird gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist. 2. Die Eigenschaft als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG setzt gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG voraus, dass der Arbeitnehmer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14. Oktober 2021, Az. 6 Ca 232/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 3; SGB IX § 164 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.