BGH - Urteil vom 14.05.1996
XI ZR 257/94
Normen:
AGBG § 6, § 9 ; BGB § 398 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1402
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Unwirksamkeitsfolgen 6
BGHR AGBG § 6 Abs. 3 Härte, unzumutbare 3
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 13
BGHZ 133, 25
DB 1996, 1717
DRsp I(128)220a
DStR 1996, 1491
KTS 1996, 431
MDR 1996, 805
NJW 1996, 2092
WM 1996, 1128
ZIP 1996, 1164
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Globalabtretung ohne Freigaberegelung; Freigabepflicht des Sicherungsnehmers nichtakzessorischer Sicherheiten

BGH, Urteil vom 14.05.1996 - Aktenzeichen XI ZR 257/94

DRsp Nr. 1996/23534

Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Globalabtretung ohne Freigaberegelung; Freigabepflicht des Sicherungsnehmers nichtakzessorischer Sicherheiten

»Aus der fiduziarischen Rechtsnatur von Sicherungsverträgen über nichtakzessorische Sicherheiten folgt auch ohne ausdrückliche Regelung die Pflicht der Sicherungsnehmer, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden. Eine formularvertragliche Globalabtretung ist auch dann wirksam, wenn sie keine ausdrückliche oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigaberegelung enthält (Aufgabe der seit BGHZ 109, 240 ff. ständigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

AGBG § 6, § 9 ; BGB § 398 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. über die Wirksamkeit einer Globalabtretung.

Die beklagte Sparkasse gewährte der H. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin), deren Konkursverwalter der Kläger ist, Kredit im Rahmen von 300.000 DM. Als Sicherheiten dienten drei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 110.000 DM zuzüglich Zinsen sowie die formularmäßige Globalabtretung vom 10. Januar 1990. In dieser heißt es u.a.:

Nr. 1 a...