BGH - Urteil vom 11.11.2021
IX ZR 237/20
Normen:
BGB § 308 Nr. 1; BGB § 271 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 3010
DB 2021, 3087
DZWIR 2022, 261
MDR 2022, 397
MietRB 2022, 209
NJW 2022, 701
NZI 2022, 71
NZM 2022, 251
ZIP 2021, 2655
ZInsO 2022, 104
ZMR 2022, 345
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 76/18
OLG Stuttgart, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 177/19

Wirksamkeit einer formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird

BGH, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen IX ZR 237/20

DRsp Nr. 2021/18831

Wirksamkeit einer formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird

Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 1; BGB § 271 Abs. 1;

Tatbestand