BAG - Urteil vom 20.01.2016
6 AZR 601/14
Normen:
KSchG § 6; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 48
AUR 2016, 213
ArbRB 2016, 102
BAGE 154, 53
BB 2016, 755
DB 2016, 7
DZWIR 26, 600
EzA-SD 2016, 3
KSchG 1969 § 17 Nr. 48
NJW 2016, 9
NZA 2016, 490
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 633
ZInsO 2016, 1221
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 12/14
ArbG Stuttgart, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 3150/13

Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Massenentlassung ausgesprochenen KündigungZulässigkeit von Rügen hinsichtlich des gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit einzuhaltenden Verfahrens in der Berufungsinstanz

BAG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 601/14

DRsp Nr. 2016/4867

Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Massenentlassung ausgesprochenen Kündigung Zulässigkeit von Rügen hinsichtlich des gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit einzuhaltenden Verfahrens in der Berufungsinstanz

Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Verfahren kann sich ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben. Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert. Orientierungssätze: