OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2017
12 U 16/17
Normen:
InsO § 39 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; BGB §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 308/15

Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 12 U 16/17

DRsp Nr. 2018/9097

Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre

§§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB 1. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensnehmers vereinbarte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre ist auch bei einem ausdrücklich als Nachrangdarlehen bezeichneten Darlehen überraschend, wenn die Eckpunkte eines qualifizierten Nachrangdarlehens gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 ff.) nicht annähernd zutreffend beschrieben werden und für den Darlehensgeber nicht erkennbar ist, dass es sich bei seinem Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko handelt, ohne dass er etwa aufgrund korrespondierender Informations- und Mitwirkungsrechte die Möglichkeit hat, auf die Realisierung jenes Risikos einzuwirken, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das ganze eingebrachte Kapital verwirtschaftet ist.2. Zur Intransparenz einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag.