BGH - Urteil vom 16.06.2010
IV ZR 226/07
Normen:
B-BUZ § 9 Abs. 8; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 216
VersR 2010, 1025
r+s 2012, 277
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 493/03
OLG Hamburg, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 160/05

Wirksamkeit einer Klausel in Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Rückkauf oder Umwandlung einer Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung ohne Berücksichtigung der Ansprüche aus der Zusatzversicherung; Vereinbarkeit des § 9 Abs. 8 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) mit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 226/07

DRsp Nr. 2010/12057

Wirksamkeit einer Klausel in Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Rückkauf oder Umwandlung einer Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung ohne Berücksichtigung der Ansprüche aus der Zusatzversicherung; Vereinbarkeit des § 9 Abs. 8 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) mit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

B-BUZ § 9 Abs. 8; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand