Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 01.02.2013 wie folgt abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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