OLG Köln - Urteil vom 17.03.2010
2 U 65/09
Normen:
InsO § 51 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 398;
Fundstellen:
EWiR § 131 InsO 3/2010, 575
NZI 2010, 345
ZIP 2010, 1137
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 617/08

Wirksamkeit einer Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 2 U 65/09

DRsp Nr. 2010/10124

Wirksamkeit einer Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

1. Eine unbeschränkte Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Vorbehaltskäufers, weil diesem auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Freigabeanspruch zusteht, soweit die abgetretenen Forderungen zur Absicherung auch von Altschulden nicht in Anspruch genommen werden. 2. Ist der Eigentumsvorbehalt mit der unbeschränkten Vorausabtretung bereits zu insolvenzrechtlich unkritischer Zeit vereinbart worden, so liegt ein Fall der inkongruenten Deckung nicht vor, da der Erwerb der Forderungen gegen die Kunden in vollem Umfang auf der anfechtungsfesten Vorausabtretungsvereinbarung beruht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 617/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 51 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 398;

Gründe