Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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