BFH - Urteil vom 05.04.2022
IX R 27/18
Normen:
EStG § 17 Abs. 4; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 308
BB 2022, 1877
BB 2022, 2339
BFH/NV 2022, 1097
DB 2022, 2325
DStRE 2022, 1136
DZWIR 2023, 37
NJW 2022, 2781
NZI 2022, 769
NZI 2022, 791
ZIP 2022, 1763
ZInsO 2022, 2101
ZVI 2022, 393
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1921/16

Wirksamkeit eines EinkommensteuerbescheidsFestsetzung einer positiven SteuerZeitpunkt für das Entstehen eines Auflösungsverlusts

BFH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen IX R 27/18

DRsp Nr. 2022/11631

Wirksamkeit eines Einkommensteuerbescheids Festsetzung einer positiven Steuer Zeitpunkt für das Entstehen eines Auflösungsverlusts

1. Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind. 2. Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht bereits zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.03.2018 – IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 – 11 K 1921/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist u.a. die Wirksamkeit eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheids.