BGH - Urteil vom 14.10.2010
IX ZR 160/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143;
Fundstellen:
WM 2010, 2368
ZIP 2010, 2460
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1602/08
LG München I, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 6881/07

Wirksamkeit eines Erfüllungsgeschäftes trotz Anfechtung einer Verrechnung der Gegenleistung mit gegen den Schuldner des Erfüllungsgeschäftes gerichteten, noch ausstehenden Forderungen im Insolvenzverfahren; Anwendbarkeit des § 142 BGB bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts im Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 160/08

DRsp Nr. 2010/20718

Wirksamkeit eines Erfüllungsgeschäftes trotz Anfechtung einer Verrechnung der Gegenleistung mit gegen den Schuldner des Erfüllungsgeschäftes gerichteten, noch ausstehenden Forderungen im Insolvenzverfahren; Anwendbarkeit des § 142 BGB bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts im Insolvenzverfahren

1. Schreibt eine Bank einem Gemeinschuldner dessen Forderung gegen sie auf einem bei ihr im Debet geführten Konto innerhalb der ktitischen Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gut, kann der Insolvenzverwalter nach Anfechtung der Gutschrift entsprechende Zahlung an die Masse verlangen. 2. Die Verrechnung mit der Kreditforderung der Bank ist insolvenzrechtlich unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind im Umfang der Rückführung eines ungekündigten Kontokorrentkredits innerhalb der kritischen Zeit vor Verfahrenseröffnung die Verrechnungen nach § 96 I Nr. 3, § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar. Eine Bank hat vor der Kreditkündigung keinen Anspruch auf Rückführung des einem Schuldner eingeräumten Kredits. 3. Mit der Anfechtung der Verrechnung nach § 131 I Nr. 1 InsO ist nicht von der Nichtigkeit des gesamten Erfüllungsgeschäftes auszugehen. Denn § I ist im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht anzuwenden. Diese Vorschrift betrifft die Folgen der Anfechtung nach den §§ ff . Die Folgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich allein aus § und § I Nr. 3 .