BGH - Urteil vom 11.03.1997
X ZR 146/94
Normen:
BGB § 399 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Abtretungsausschluß 3
BGHR BGB § 399 Abtretungsausschluß 8
DB 1997, 2167
DRsp I(128)222e-g
InVo 1997, 228
JZ 1998, 255
KTS 1997, 616
MDR 1997, 1007
NJW 1997, 3434
WM 1997, 1258
ZIP 1997, 1072
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

BGH, Urteil vom 11.03.1997 - Aktenzeichen X ZR 146/94

DRsp Nr. 1997/4487

Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

»Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, gilt auch für den Fall, daß über das Vermögen des anderen Teils der Konkurs eröffnet wird.«

Normenkette:

BGB § 399 ;

Tatbestand:

Die Beklagte erteilte der T. GmbH (künftig: GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, im Jahre 1987 einen im Leistungsumfang nachträglich erweiterten Auftrag über Wartung und Reparatur von Dieselmotoren in kleinen Elektrizitätswerken in Libyen (sog. Maintenance-Vertrag). Die Geschäftsbedingungen der Beklagten sahen vor, daß der Lieferer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten abtreten könne. Die D. AG in H. (künftig: D.) finanzierte das Geschäft durch Kredite an die GmbH. Auf deren Veranlassung garantierte die D. der Beklagten, an diese auf erstes Anfordern und Bestätigung, daß die GmbH ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, insgesamt 363.100,-- DM zu zahlen. Als Sicherheit und mit Zustimmung der Beklagten trat die GmbH ihre Forderungen aus dem sog. Maintenance-Vertrag an die D. ab. Der Kläger übernahm gegenüber der D. die Bürgschaft für die Rückzahlung der Bankkredite.