Die Beklagte erteilte der T. GmbH (künftig: GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, im Jahre 1987 einen im Leistungsumfang nachträglich erweiterten Auftrag über Wartung und Reparatur von Dieselmotoren in kleinen Elektrizitätswerken in Libyen (sog. Maintenance-Vertrag). Die Geschäftsbedingungen der Beklagten sahen vor, daß der Lieferer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten abtreten könne. Die D. AG in H. (künftig: D.) finanzierte das Geschäft durch Kredite an die GmbH. Auf deren Veranlassung garantierte die D. der Beklagten, an diese auf erstes Anfordern und Bestätigung, daß die GmbH ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, insgesamt 363.100,-- DM zu zahlen. Als Sicherheit und mit Zustimmung der Beklagten trat die GmbH ihre Forderungen aus dem sog. Maintenance-Vertrag an die D. ab. Der Kläger übernahm gegenüber der D. die Bürgschaft für die Rückzahlung der Bankkredite.
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